Art 16
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/16#abs-1 (1) Die SE erwirbt die Rechtspersönlichkeit am Tag ihrer Eintragung in das in Artikel 12 genannte Register.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/16#abs-2 (2) Wurden im Namen der SE vor ihrer Eintragung gemäß Artikel 12 Rechtshandlungen vorgenommen und übernimmt die SE nach der Eintragung die sich aus diesen Rechtshandlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die natürlichen Personen, die Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, die diese Rechtshandlungen vorgenommen haben, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 16 SE-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 17.05.2022 – 1 ABR 37/20 (A)SE - Arbeitnehmerbeteiligung - nachzuholende Verhandlungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.