Art 15
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/15#abs-1 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung findet auf die Gründung einer SE das für Aktiengesellschaften geltende Recht des Staates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz begründet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/15#abs-2 (2) Die Eintragung einer SE wird gemäß Artikel 13 offen gelegt.