Gesetze / DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz
DRK-SDDSG§ 6 Schadenersatz
Wird einem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist die verantwortliche Stelle dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dies gilt auch bei automatisierter Verarbeitung.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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