Gesetze / SCE-Beteiligungsgesetz
SCEBG§ 33 Kosten und Sachaufwand
Stand: 10.06.2019
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.