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§ 33 SCEBG — Kosten und Sachaufwand

SCE-Beteiligungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.