Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz
SCEAG§ 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 12 Abs. 11a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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