Gesetze / Gesetz über die Staatsbank Berlin
SBkBG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/5#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/5#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Bank durch den Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/5#abs-3 (3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat für höchstens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung bzw. vorzeitige Abberufung ist zulässig.