Gesetze / Gesetz über die Staatsbank Berlin

SBkBG

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/5#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/5#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Bank durch den Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/5#abs-3 (3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat für höchstens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung bzw. vorzeitige Abberufung ist zulässig.

§ 4 § 6