Gesetze / Gesetz über die Staatsbank Berlin
SBkBG§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht ihre Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/6#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat der Bank besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/6#abs-3 (3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 3 Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/6#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied 1 Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann eine Beschlußfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung oder auf eine andere geeignete Art und Weise zulassen.