Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderbauverordnung
SBauVO§ 37 Laseranlagen
Stand: 26.08.2026
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten