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§ 37 SBauVO (Nordrhein-Westfalen) — Laseranlagen

Sonderbauverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 4

Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten