Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderbauverordnung
SBauVO§ 130 Gebäudeabschlusswände
Stand: 26.08.2026
Als Gebäudeabschlusswände sind Brandwände erforderlich. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.