Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderbauverordnung
SBauVO§ 129 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBauVO/129#abs-1 (1) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBauVO/129#abs-2 (2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.