Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulbesuchsordnung

SBO

§ 1 Teilnahme am Unterricht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBO/1#abs-1 (1) Die Schüler an öffentlichen Schulen im Sinne von § 3 Abs. 2 SchulG sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an vom Schulleiter für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBO/1#abs-2 (2) Mit der Teilnahmeerklärung an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen verpflichten sich die Schüler, an diesen Veranstaltungen mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

§ 2