nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SBO (Sachsen) — Teilnahme am Unterricht

Schulbesuchsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schüler an öffentlichen Schulen im Sinne von § 3 Abs. 2 SchulG sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an vom Schulleiter für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.

(2) Mit der Teilnahmeerklärung an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen verpflichten sich die Schüler, an diesen Veranstaltungen mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.