Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/9#abs-1 (1) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/9#abs-2 (2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Bewerberliste durch Aushang an denselben Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist.

§ 8 § 10