Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/9#abs-1 (1) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/9#abs-2 (2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Bewerberliste durch Aushang an denselben Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist.