Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 10 Stimmabgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/10#abs-1 (1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils drei Stimmen. Sie dürfen für jede Bewerberin und jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/10#abs-2 (2) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerberinnen und Bewerber in derselben Reihenfolge wie in der Bewerberliste aufgeführt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/10#abs-3 (3) Die Wahlberechtigten

1.
kennzeichnen den Stimmzettel,
2.
falten ihn so, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und
3.
legen ihn in die Wahlurne.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/10#abs-4 (4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.

§ 9 § 11