Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 10 Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/10#abs-1 (1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils drei Stimmen. Sie dürfen für jede Bewerberin und jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/10#abs-2 (2) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerberinnen und Bewerber in derselben Reihenfolge wie in der Bewerberliste aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/10#abs-3 (3) Die Wahlberechtigten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/10#abs-4 (4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.