Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 42 Wahlausschreiben

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/42#abs-1 (1) Der Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate vor der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben bekannt. Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/42#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben enthält

1.
zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
a)
den Familiennamen,
b)
die Vornamen,
c)
den Dienstgrad und
d)
die Dienststelle,
2.
den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
3.
den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,
4.
die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie
5.
das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/42#abs-3 (3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass

1.
nur Vertrauenspersonen wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind, und
4.
nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.
§ 41 § 43