Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 38 Leitung der Wahl

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, leitet die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.

§ 37 § 39