Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 37 Wahlvorstand

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37#abs-1 (1) Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes dezentrale Wahlvorstände gebildet werden

1.
bei Dienststellen, die den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes nachgeordnet sind, sowie
2.
für sicherheitsempfindliche Bereiche.

Der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in diesen Fällen zentraler Wahlvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37#abs-2 (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37#abs-3 (3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 36 § 38