Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 37 Wahlvorstand
Stand: 13.04.2025
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- BVerwG, 29.01.2020 – 1 WRB 6/18Erfolgreiche Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBGZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37#abs-1 (1) Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes dezentrale Wahlvorstände gebildet werden
Der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in diesen Fällen zentraler Wahlvorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37#abs-2 (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37#abs-3 (3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.