Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 37 Wahlvorstand

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden

1.
bei Dienststellen, die den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche nachgeordnet sind, sowie
2.
für sicherheitsempfindliche Bereiche.

Der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in diesen Fällen zentraler Wahlvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 36 § 38