Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 37 Wahlvorstand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden
Der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in diesen Fällen zentraler Wahlvorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.