Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 30 Briefwahlunterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/30#abs-1 (1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an. Für die Anforderung ist eine Kopie des Wählerverzeichnisses vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/30#abs-2 (2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/30#abs-3 (3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/30#abs-4 (4) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/30#abs-5 (5) Die Briefwahlunterlagen bestehen für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten aus