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# § 30 SBGWV 2017 — Briefwahlunterlagen

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an. Für die Anforderung ist eine Kopie des Wählerverzeichnisses vorzulegen.

(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.

(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.

(4) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.

(5) Die Briefwahlunterlagen bestehen für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten aus

- 1. einem Stimmzettel für den jeweiligen Wahlgang,

- 2. einem Stimmzettelumschlag,

- 3. einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel

  - a) persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder

  - b) im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

- 4. einem an den dezentralen Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ und

- 5. einem Begleitschreiben, in denen das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.

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Zitiervorschlag: § 30 SBGWV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/30

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