Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 17 Wahlniederschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/17#abs-1 (1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. Sie enthält

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,
5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und
6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/17#abs-2 (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/17#abs-3 (3) Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/17#abs-4 (4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.

§ 16 § 18