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# § 17 SBGWV 2017 — Wahlniederschrift

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. Sie enthält

- 1. die Zahl der Wahlberechtigten,

- 2. die Zahl der gültigen Stimmzettel,

- 3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

- 4. die Zahl der abgegebenen Stimmen,

- 5. die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und

- 6. die Namen der gewählten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.

(3) Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.

(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 17 SBGWV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/17

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