Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung
SBGV§ 11 Verfahren in Beirat und Fachkommission
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/11#abs-1 (1) Der Beirat und die Fachkommission wählen jeweils aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertretung. Der Beirat und die Fachkommission geben sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/11#abs-2 (2) Der Beirat und die Fachkommission treten jeweils nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Abweichend von einer Präsenzsitzung können Sitzungen auch unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Identifizierbar zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. Der Vorstand lädt im Auftrag der oder des jeweiligen Vorsitzenden zu den Sitzungen mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder elektronisch ein. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen. Ladungsfehler sind unbeachtlich, wenn kein Mitglied widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/11#abs-3 (3) Der Beirat und die Fachkommission sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/11#abs-4 (4) In besonderen Fällen können auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des jeweiligen Organs diesem Verfahren widerspricht. Umlaufbeschlüsse sind mit Wortlaut und Abstimmungsverhalten unverzüglich zu protokollieren und den Mitgliedern des jeweiligen Organs zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/11#abs-5 (5) Über die Sitzung des Beirates und die der Fachkommission ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die von der protokollführenden und von der sitzungsleitenden Person zu unterzeichnen ist.