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SBGV

§ 10 Die Fachkommission

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/10#abs-1 (1) Die Fachkommission berät die Stiftung mit wissenschaftlicher Expertise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/10#abs-2 (2) Die Fachkommission setzt sich aus bis zu zwölf Sachverständigen zusammen, die von dem für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen werden. Wiederberufungen sind möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied berufen. Auf eine geschlechterparitätische Besetzung der Fachkommission wird hingewirkt.

§ 9 § 11