nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 SBGV (Brandenburg) — Die Fachkommission

SBG-Errichtungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachkommission berät die Stiftung mit wissenschaftlicher Expertise.

(2) Die Fachkommission setzt sich aus bis zu zwölf Sachverständigen zusammen, die von dem für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen werden. Wiederberufungen sind möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied berufen. Auf eine geschlechterparitätische Besetzung der Fachkommission wird hingewirkt.

---

Zitiervorschlag: § 10 SBGV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
