Gesetze / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

SBGG

§ 7 Quotenregelungen

Stand: 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/7#abs-1 (1) Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil an Mitgliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorgesehen ist, so ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/7#abs-2 (2) Eine nach der Besetzung erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags eines Mitglieds im Personenstandsregister ist bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds zu berücksichtigen. Reicht dabei die Anzahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl oder den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil an Mitgliedern zu erreichen, so sind diese Sitze nur mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/7#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn nichts anderes geregelt ist.

§ 6 § 8