Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 10/22Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle; Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der DienststelleZitiert von 4
- BVerwG, 15.06.2022 – 1 WB 7/21Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- BVerwG, 23.10.2025 – 1 W-VR 18.25Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.12.2024 – 1 WB 19/23Aufhebung der Weisung eines Militärischen Vizepräsidenten eines Bundesamtes wegen Beteiligungsmangels; Durchsetzung der Pflicht zur Duldung der COVID-19-SchutzimpfungZitiert von 1
- BVerwG, 20.06.2024 – 1 WB 50/23Dienstpostenwechsel; Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches KonstruktZitiert von 1
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
28 Entscheidungen zu § 59 SBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.