Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 29 Förmliche Anerkennungen, Bestpreise

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/29#abs-1 (1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/29#abs-2 (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung oder eines Bestpreises anzuhören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/29#abs-3 (3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.

§ 28 § 30