Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 29 Förmliche Anerkennungen, Bestpreise
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 6
- OVG Saarland, 06.08.2024 – 1 B 67/24Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 20.04.2009 – 2 L 90/09Zitiert von 3
- OVG Saarland, 12.04.2017 – 1 A 127/16Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 29 SBG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/29#abs-1 (1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/29#abs-2 (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung oder eines Bestpreises anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/29#abs-3 (3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.