Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 24 Personalangelegenheiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.04.2016 – 1 WB 29/15Beteiligungsrecht des Personalrats; Befugnisse der VertrauenspersonZitiert von 6
- BVerwG, 30.08.2019 – 1 WB 27/18Berücksichtigung von Stellungnahmen der VertrauenspersonenZitiert von 11
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- BVerwG, 30.10.2018 – 1 WB 25/17Verletzung der Beteiligungsrechte bei einer VersetzungZitiert von 12
- BVerwG, 14.06.2019 – 1 WB 10/18Erfordernis eines konkreten Rechtsverhältnisses für einen FeststellungsantragZitiert von 3
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 42/22Keine Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der beteiligungspflichtigen MaßnahmeZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 26.25
- BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 32.25Zitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 20.25Zitiert von 2
81 Entscheidungen zu § 24 SBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/24#abs-1 (1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/24#abs-2 (2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/24#abs-3 (3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/24#abs-4 (4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/24#abs-5 (5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.