Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 19 Führungskräfte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regelungen dieses Abschnitts zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit, zu Ruhepausen, zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und zur Dauer der Nachtarbeit gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, die verwendet werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Generalinspekteurin und der Generalinspekteur der Bundeswehr sowie die Inspekteurinnen und Inspekteure der militärischen Organisationsbereiche können für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich einzelne weitere Dienstposten von der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften dieses Abschnitts ausnehmen, wenn die Dienstposten mit Soldatinnen oder Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts besetzt sind. Die Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen; sie kann nicht delegiert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Pflicht der Vorgesetzten der in Absatz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Untergebenen zu sorgen, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.