Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung

SAZV

§ 14 Nachtdienst

Stand: 30.09.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/14#abs-1 (1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin oder des Soldaten Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/14#abs-2 (2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer erheblichen körperlichen Belastung oder mit erheblicher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 13 § 15