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SAN-VO NRW

§ 10 Stichproben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAN-VO%20NRW/10#abs-1 (1) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde überprüft die Einhaltung der Pflicht nach § 1 Absatz 2 jährlich stichprobenartig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAN-VO%20NRW/10#abs-2 (2) Stellt die zuständige Bauaufsichtsbehörde fest, dass Eigentümerinnen und Eigentümer die Pflicht nach § 1 Absatz 2 nicht erfüllt haben, sollen sie von den Eigentümerinnen und Eigentümern die Nacherfüllung innerhalb eines Jahres ab Aufforderung zur Nacherfüllung verlangen.

§ 9 § 11