(1) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde überprüft die Einhaltung der Pflicht nach § 1 Absatz 2 jährlich stichprobenartig.
(2) Stellt die zuständige Bauaufsichtsbehörde fest, dass Eigentümerinnen und Eigentümer die Pflicht nach § 1 Absatz 2 nicht erfüllt haben, sollen sie von den Eigentümerinnen und Eigentümern die Nacherfüllung innerhalb eines Jahres ab Aufforderung zur Nacherfüllung verlangen.