Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen
SAN-VO NRW§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAN-VO%20NRW/11#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt nach § 86 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 BauO NRW 2018, wer als Eigentümerin oder als Eigentümer
1. vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht nach § 1 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder der Pflicht zum Nachweis nach § 8 Absatz 1 bis 3 oder der Aufforderung zur Nacherfüllung nach § 10 Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
2. wider besseres Wissen in dem Nachweis nach § 8 Absatz 1 bis 3 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt oder
3. wider besseres Wissen in dem Antrag nach § 9 Absatz 2 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAN-VO%20NRW/11#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden bei:
1. Ein- oder Zweifamilienhäusern: bis zu 5 000 Euro,
2. Mehrfamilienhäusern: bis zu 25 000 Euro und
3. Nichtwohngebäuden: bis zu 50 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAN-VO%20NRW/11#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde ist nach § 86 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe d der Landesbauordnung 2018 die untere Bauaufsichtsbehörde.