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# § 8 SAKDG (Sachsen) — Direktor der SAKD

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Direktor leitet die SAKD im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes, der Satzung der SAKD und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Der Direktor hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere diejenigen nach § 7 Absatz 1, zu unterrichten. Er vertritt die SAKD.

(2) Die Amtszeit des Direktors der SAKD beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Für den Direktor der SAKD und, sofern dieser verbeamtet ist, für seinen Stellvertreter nimmt das Sächsische Staatsministerium des Innern die disziplinarrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr; die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrates wahr.

(4) Der Direktor der SAKD ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der SAKD.

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Zitiervorschlag: § 8 SAKDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/8

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