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# § 4 SAKDG (Sachsen) — Aufgaben

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgabe der SAKD ist es, auf dem Gebiet der Informationstechnik als gemeinsame Beratungs- und Koordinierungsstelle für die Kommunen zu wirken. Unter dem Vorbehalt der Finanzierung nach § 10 Absatz 3 koordiniert sie die Entwicklung und Bereitstellung weitgehend einheitlicher und flächendeckend verfügbarer elektronischer Verwaltungsleistungen der Kommunen. Dazu schließt sie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und die Finanzierung. Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.

(2) Von der SAKD für den kommunalen Bereich erarbeitete Standards und Empfehlungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(3) Die SAKD kann für Produkte und Verfahren der Informationstechnik Zertifikate vergeben.

(4) Die SAKD tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Organisationslösungen auf und erbringt keine eigenen Datenverarbeitungsleistungen. Die SAKD kann sich an kommunalen Unternehmen, die Leistungen für Aufgaben nach Satz 1 erbringen, beteiligen.

(5) Die SAKD betreibt das sächsische elektronische Kommunalarchiv, in welchem die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen elektronische Daten und Dokumente archivieren können. Die SAKD hat hierfür Kostenausgleich von den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbänden sowie kommunalen Stiftungen zu verlangen.

(6) Näheres regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 4 SAKDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/4

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