Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
SAKDG§ 13 Verwaltungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Das Sächsische Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften auf Vorschlag des Verwaltungsrates.