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§ 13 SAKDG (Sachsen) — Verwaltungsvorschriften

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sächsische Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften auf Vorschlag des Verwaltungsrates.