Das Sächsische Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
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Das Sächsische Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften auf Vorschlag des Verwaltungsrates.