Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
SAKDG§ 11 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/11#abs-1 (1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die SAKD.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/11#abs-2 (2) Satzungen sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern anzuzeigen.