(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die SAKD.
(2) Satzungen sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern anzuzeigen.
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(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die SAKD.
(2) Satzungen sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern anzuzeigen.