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§ 11 SAKDG (Sachsen) — Aufsicht

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die SAKD.

(2) Satzungen sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern anzuzeigen.