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§ 1 SAKDG (Sachsen) — Aufgaben der Informationstechnik

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die öffentliche Verwaltung im Freistaat Sachsen bedient sich der Informationstechnik in geeigneter Form zur rationellen und wirtschaftlichen Erledigung ihrer Aufgaben und zur Gewinnung von Planungsinformationen und Entscheidungshilfen.