Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/31#abs-1 (1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/31#abs-2 (2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.

§ 30 § 32