Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 178a Auskunfts- und Vorlageverlangen
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/178a#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde kann von den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die Abwicklungsbehörde kann auch verlangen, dass die Unterlagen nach Satz 1 in Kopie zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/178a#abs-2 (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/178a#abs-3 (3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 178a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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