Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 173 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 8 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwicklungsbehörde.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 173 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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