Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 158 Organisation des Abwicklungskollegiums
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/158#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft muss sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/158#abs-2 (2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums müssen um Teilnahme an den Sitzungen ersuchen. Die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das sich in ihrem Rechtsraum befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/158#abs-3 (3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbeiten eng zusammen.