Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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