Gesetze / Landesrecht Bayern / Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung

SABErstV

§ 2 Verfahren der Antragstellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SABErstV/2#abs-1 (1) Die Gemeinden richten ihre Anträge auf Erstattung unmittelbar an die jeweils zuständige Erstattungsbehörde. Wird ein Antragsformular oder ein elektronisches Antragsverfahren zur Verfügung gestellt, ist dieses von den Gemeinden zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SABErstV/2#abs-2 (2) Die Gemeinden haben alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, damit die Erstattungsbehörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 und 6 KAG vorliegen. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde haben die Gemeinden fehlende Angaben oder Unterlagen zu ergänzen.

§ 1 § 3