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# § 2 SABErstV (Bayern) — Verfahren der Antragstellung

Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden richten ihre Anträge auf Erstattung unmittelbar an die jeweils zuständige Erstattungsbehörde. Wird ein Antragsformular oder ein elektronisches Antragsverfahren zur Verfügung gestellt, ist dieses von den Gemeinden zu verwenden.

(2) Die Gemeinden haben alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, damit die Erstattungsbehörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 und 6 KAG vorliegen. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde haben die Gemeinden fehlende Angaben oder Unterlagen zu ergänzen.

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Zitiervorschlag: § 2 SABErstV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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